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SCHUETZENHOFER MEDIA CONSULTING

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Geltungsbereich


Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern, Wiederverkäufern wie auch Endkunden. Paragrafen, die jeweils ausschließlich auf Endkunden / Verbraucher oder ausschließlich auf Unternehmer zutreffen, sind entsprechend gekennzeichnet. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote von SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING und dem Auftraggeber / Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.



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Preise, Honorar


1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.


2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.


3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts IX gelten entsprechend.


4. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen bzw. Tagespauschalen der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING, welche projektbezogen und individuell veranschlagt werden.


5. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.



Sonderleistungen und Nebenkosten


1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet.


2. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.


3. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING berechnet für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen eine Gebühr in Höhe von 15% des Auftragsvolumens der vergebenen Fremdleistungen, sofern keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde.


4. Auslagen für technische Nebenkosten sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Muster, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu erstatten.


5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


6. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, Entwicklung von Produktionsverfahren und Modulen) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.



Zahlung


1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.


2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.


3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer oder besonderer Materialien in Bezug auf Menge und / oder Eigenschaften sowie Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.


4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.



Liefer- und Leistungszeit


1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.


2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Schlechtwetter oder aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördlich Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.



Liefer- und Leistungszeit


1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.


2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Schlechtwetter oder aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördlich Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.



Korrektur und Produktionsüberwachung


1. Vor Produktionsbeginn sind der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.


2. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.


3. Soweit die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING auf Veranlassung des Auftraggebers /Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.


4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber /Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING, stellt er die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING von ihrer Haftung frei. Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.



Urheber- und Nutzungsrecht, Eigentum


1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Datenträger, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stanzwerkzeuge oder bearbeitete Daten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.


2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.



Archivierung, Versicherung


1. Vorlagen, insbesonders Daten und Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus archiviert. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.



Periodische Arbeiten


1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.



Urheberrecht/Nutzungsrechte


1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. An den Arbeiten der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.


2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Urheberrechtsgesetz gilt auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte.


3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt zu einer Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.


4. Dem Auftraggeber werden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte übertragen. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.


5. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber benannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz das dreifache der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt vorbehalten.


6. Vorschläge des Auftraggebers oder eine eventuelle sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.



Vergütung


1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage einer einzelvertraglichen Vereinbarungen mit der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.


3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.


4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING und dem Auftraggeber vereinbart ist.



Fälligkeit der Vergütung


1. Die Vergütung ist nach Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistung, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.


2. Bei Zahlungsverzug gilt die gesetzliche Regelung. Der Verzugszins ist 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.



Sonderleistungen


1. Sonderleistung wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium oder der Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.


2. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING hiermit.


3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten über Fremdleistungen.


4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos,  Reproduktionen, Satz und Druck usw. sind vom Auftraggeber zu erstatten.



Eigentumsvorbehalt


1. An Computerprogrammen, Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.


2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.


3. Die Versendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.


4. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING geändert werden.



Haftung


1. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Lay-outs usw. sorgfältig zu behandeln. Gehaftet wir für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen.


2. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus wird für Erfüllungsgehilfen keine Haftung übernommen.


3. Sofern die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


4. Mit der Genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit in Text und Bild.


5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung seitens der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING.


6. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING übernimmt keine Haftung dafür, dass Entwürfe, Texte, Reinzeichnungen und ähnliches nicht gegen Wettbewerbsrechte Dritter oder Schutzrechte Dritter verstoßen, insbesondere auch nicht gegen Urheberrechte Dritter. Insofern stellt der Auftraggeber die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei. Entsprechende möglicherweise verletzte Rechte Dritter sind von der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING nicht geprüft, eine solche Prüfung war nicht Gegenstand des Auftrages. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass – um einen möglichen Verstoß gegen Schutzrechte oder ähnliches zu überprüfen – der Auftraggeber anwaltlichen Rat einholen sollte.


7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING anzuzeigen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.



Gestaltungsfreiheit und Vorlagen


1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen, die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Vorlagen, die an die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING übergeben werden, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING von allen Ersatzansprüche Dritter frei.



Eigentumsvorbehalt bei Verkauf von Waren


1. Sofern Waren durch die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING veräußert werden, bleibt die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes Eigentümer des Liefergegenstandes.



Rügepflicht des Käufers


1. Sofern Waren seitens der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING verkauft werden, ist der Käufer verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar (AGB gegenüber Verbraucher).



Zahlungsbedingungen bei Verbrauchsgüterkauf


1. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, sobald er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.



Haftungsausschluss (AGB gegenüber Verbrauchern)


1. Sofern Waren verkauft werden, haftet die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird (oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).


2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



Verzugshaftungsbegrenzung (AGB gegenüber Verbrauchern)


1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.


2. Der Verkäufer haftet bei Verzögerungen der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für Schadensersatz neben der Leistung auf den Wert des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt und für den Schadensersatz statt der Leistung auf den Wert des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit (AGB gegenüber Verbrauchern)


1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



Rücktrittsrecht des Käufers (AGB gegenüber Verbrauchern)


1. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.



Verjährungsverkürzung (AGB gegenüber Verbrauchern)


1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr.


2. Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr.


3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.


4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:


a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;


b) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten im Übrigen auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den Abs. 1 bis Abs. 2 genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.


c) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht (oder soweit es um das dringliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann).


d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.


6. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.


7. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.



Umfassender Eigentumsvorbehalt (AGB zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern)


1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.


2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftragnehmer (Kunde der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING, bzw. Käufer) eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.


3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftragnehmer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.


4. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftragnehmer der Firma die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.


5. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftragnehmer die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING unverzüglich zu benachrichtigen.


6. Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftragnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


7. Die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.



Verjährungsverkürzungen bei Werkleistungen/Kaufverträgen über neue Sachen (AGB gegenüber Unternehmern)


1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.


2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.


3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:


a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.


b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat (oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen hat). Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs- /Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs- /Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.


c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.


5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



Widerrufsrecht für Verbraucher:


1. Für den Fall, dass der Käufer der Ware eine natürliche Person ist und er diesen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit noch seiner gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), kann er seine Vertragserklärung innerhalb zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.


2. Die Frist zum Widerruf beginnt mit dem Empfang der gelieferten Ware bzw. bei der Erbringung einer Dienstleistung mit dem Tag des Vertragsschlusses.


3. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, bevor der Käufer die AGB’s in Textform, also per Brief, per Fax oder per Email erhalten hat oder die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING den Käufer in sonstiger Weise über sein Widerrufsrecht nach § 355 BGB belehrt hat und die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING ihrer Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2, Abs. 3 BGB-InfoV und die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING zusätzlich ihrer Pflicht nach § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) nachgekommen ist.


4. Der Widerruf muss in Textform erfolgen. Er kann bei Waren-Lieferungen auch durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden, eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING, Schlachthofstraße 71, 42897 Remscheid.


5. Sollte der Käufer die vorgenannten Kundeninformationen in Textform nicht erhalten haben und die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING auch nicht in sonstiger Weise den vorgenannten Informationspflichten nachgekommen sein, so erlischt das Recht zum Widerruf des Vertrages endgültig 6 Monate nach dem Abschluss des Vertrages, bei Warenlieferungen 6 Monate nach dem Empfang der Ware durch den Empfänger bzw. Kunden. Sollte der Käufer diese Kundeninformation in Textform nicht erhalten haben und die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING den Käufer auch nicht in sonstiger Weise ordnungsgemäß über sein Recht des Widerrufs nach § 355 BGB belehrt haben, erlischt das Widerrufsrecht nicht.


6. Bei einer Dienstleistung erlischt das Recht auf Widerruf auch, wenn die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder wenn der Verbraucher die Dienstleistung selbst veranlasst hat.


7. Ein Widerrufsrecht besteht nicht u.a. bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach speziellen Kundenwünschen angefertigt werden bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder bei Verträgen über die Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher bereits entsiegelt wurden.



Folgen des Widerrufs


1. Macht der Käufer von seinem Recht auf Widerruf innerhalb der Frist Gebrauch, so ist der Käufer an den mit der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING geschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden.


2. Im Falle eines solchen wirksamen Widerrufs sind die von beiden Seiten empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und möglicherweise getätigte Nutzungen herauszugeben. Kann die empfangene Leistung nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewährt werden, muss der Käufer der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING insoweit Wertersatz leisten.


3. Die Ware ist nach der fristgemäßen Ausübung des Widerrufsrechts auf Kosten und Gefahr der Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING an die Firma SCHÜTZENHOFER MEDIA CONSULTING zurück zu senden, sofern der Widerruf nicht bereits durch die Rücksendung der Ware selbst ausgeübt wurde. Bei kleineren Warenlieferungen, deren Wert bis zu EUR 40,00 beträgt, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen.


4. Im übrigen ergeben sich die Folgen des rechtzeitigen Widerrufs auch aus den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 357ff. BGB.



Impressum


Der Auftragnehmer kann auf den Vertragszeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern wenn er hieran überwiegendes Interesse hat.



Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, Schlussbestimmung


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers Solingen, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.


2. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.


  1. 3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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